Dass eine Scheidung eine äußerst kostspielige Angelegenheit ist, wissen Sie selbst. Die gemeinsame Wohnung muss aufgegeben und oftmals zwei neue Wohnungen angemietet werden. Auch die bisherigen Möbel müssen aufgeteilt oder neu angeschafft werden. Weiterhin vermindert der Unterhalt für Kinder das verfügbare Budget. Es steht also außer Frage, dass eine Scheidung mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden ist.
Die Höhe der Kosten des Scheidungsverfahrens setzt sich aus den Anwaltskosten (nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) und den Gerichtskosten (nach dem Gerichtskostengesetz – GKG, FamGKG) zusammen.
Für die Anwaltsgebühren gibt es gesetzlich festgelegte Mindestvergütungen. Kein Anwalt darf diese unterschreiten. Möglich ist nur die Vereinbarung einer höheren Vergütung. Bei einer online Scheidung über unsere Kanzlei haben Sie die Garantie, dass wir nur die Mindestgebühren abrechnen. Daher können Sie sich sicher sein, dass keiner günstiger ist.
Als Berechnungsgrundlage dient der sogenannte Verfahrenswert, den das Gericht nach eigenem Ermessen am Ende der Verhandlung festsetzt. Der Verfahrenswert ist nur eine Berechnungsgröße und sie müssen ihn nicht bezahlen.
Der Verfahrenswert wird bestimmt durch die Nettoeinkommen beider Partner, Vermögenswerte und Kreditraten, Anzahl der minderjährigen Kinder, der Durchführung eines Versorgungsausgleichs und der Einvernehmlichkeit der Scheidung.
Hier ist ein Beispiel zur Berechnung der Scheidungskosten.*:
Der Ehemann verdient netto EUR 3.000. Die Ehefrau verdient netto EUR 1.500.
Das Paar hat zwei minderjährige Kinder und ansonsten kein Vermögen und keine Verbindlichkeiten. Ein Versorgungsausgleich mit zwei Rentenanwartschaften wird durchgeführt.
Gerichtskosten: EUR 324,00**
Rechtsanwaltsgebühren: EUR 2.159,85
Voraussichtliche Scheidungskosten: EUR 2.483,85
* Bitte beachten Sie, dass eine verbindliche Berechnung nicht möglich ist, da die Entscheidungsgewalt über die tatsächlichen Kosten beim zuständigen Gericht liegen.
** Der Betrag entspricht einer Gerichtsgebühr. Sie müssen zu Beginn des Verfahrens zwar 2 Gerichtsgebühren einzahlen. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung, werden die Gerichtskosten jedoch hälftig geteilt, so dass Ihnen Ihr Ehepartner eine Gerichtsgebühr erstatten muss.